Allgemeine Bedingungen für die Erbringung von Beratungs-, Planungs- und sonstigen Leistungen der neotares Consult Swiss AG
Gegenstand des Vertrages / Wirkungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der neotares Consult Swiss AG (nachfolgend «neotares») regeln die Erbringung von Serviceleistungen der neotares und dem Auftraggeber (nachfolgend «Kunde» genannt).Unter Service ist die Durchführung einer bestimmten Aufgabe sowie die Erbringung von Beratungs- und Dienstleistungen durch neotares zu verstehen. Service kann in Form von Werk- oder Dienstleistungen (Auftrag) erbracht werden.
1.2 Ein Vertrag –dessen Regelung dem Inhalt der dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehen- kommt durch Unterzeichnung durch den Kunden und neotares, spätestens jedoch mit Erbringung der Serviceleistungen, zustande.
Die AGB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Kunden und werden vom Kunden automatisch durch die Auftragserteilung anerkannt. Sie gelten für die Dauer der Geschäftsbeziehung.
1.3 Weitere Bedingungen für Serviceleistungen ergeben sich aus Dokumenten und separat geschlossenen Vertragsgrundlagen und aus Anlagen und Auftragsdokumenten, die Teil des jeweiligen Vertrags werden. Grundsätzlich gilt, dass Anlagen zu Dokumenten durch Bezugnahme (beispielsweise in einem Auftragsdokument) Vertragsbestandteil werden.
Auftragserteilung und Leistung
2.1 Grundlage der Geschäftsbeziehung ist der jeweilige Werkvertrag oder Auftrag bzw. der schriftliche Auftrag des Kunden an die neotares, in dem der Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten werden.2.2 Entfällt.
2.3 Aktualisierung und Änderungen von Angeboten und Aufträgen werden von beiden Parteien schriftlich festgelegt und als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen neotares und dem Kunden.
Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Serviceleistungen werden je nach Vereinbarung im Voraus, laufend, während oder nach Beendigung in Rechnung gestellt. Diese Zahlungsbedingungen sind in dem jeweilig geschlossenen Vertrag geregelt.3.2 Bei Serviceleistungen mit Abrechnung auf Pauschalbasis erhält der Kunde keine Gutschrift oder Rückvergütung für nicht in Anspruch genommene Serviceleistungen.
3.3 Bei Serviceleistungen auf Zeitbasis (Stunden- oder Manntage) werden die angefallenen Arbeits- und Reisezeiten sowie ggf. entstehende Wartezeiten zu den jeweiligen, gemäss Vertrag, geschlossenen Berechnungssätzen berechnet. Sonstige Aufwendungen, einschliesslich Aufenthalts- und Fahrtkosten, werden zusätzlich berechnet. Die Rechnungsstellung erfolgt –soweit nicht anders vereinbart- monatlich, jeweils zum Ende eines Kalendermonats oder nach Durchführung der Leistungen.
3.4 Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug, innerhalb von 14 Tagen fällig. Wird das Zahlungsziel vom Kunden nicht eingehalten, kann neotares gesetzliche Verzugszinsen und Mahngebühren von CHF 20.-- pro Mahnung.—verlangen.
3.5 Die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Mehrwertsteuersatz in Rechnung gestellt.
Der Kunde kann Forderungen von neotares nur verrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.Lieferfristen und Termine
4.1 Lieferfristen von Leistungen können nur Richtzeiten bzw. voraussichtliche Termine sein, die nach bestem Wissen und Gewissen angegeben werden. Die insofern von neotares im Vertrag oder der Leistungsbeschreibung angegebenen Termine sind keine Fixtermine.4.2 Die Nichteinhaltung eines Termins berechtigt den Kunden erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er neotares eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1 Der Kunde stellt neotares jederzeit alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Informationen und Materialien rechtzeitig zur Verfügung. Der Kunde verpflichtet sich ebenfalls für eine kooperative Zusammenarbeit mit Mitarbeitern oder Dritten Sorge zu tragen.Einsatz von Personal
6.1 Neotares ist berechtigt, Unterauftragnehmer mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen oder Teilen davon zu beauftragen.Abnahme von Werkleistungen
7.1 Der Kunde wird vereinbarte Werkleistungen nach Übergabe unverzüglich abnehmen. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Leistung berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern.
Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung oder nach Zusendung der Rechnung.7.2 Wird keine Abnahme verlangt und hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
7.3 Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde spätestens zu den in Ziffern 7.1 und 7.2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
Kündigung
8.1 Im Falle einer Kündigung durch den Kunden ist der Kunde verpflichtet, die bis zur Vertragskündigung erbrachten Serviceleistungen zu bezahlen sowie neotares sonstige Kosten und Ansprüche zu erstatten, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages oder den gesetzlichen Bestimmungen ergeben.8.2 Soweit Vertragsbedingungen ihrer Natur nach nicht zeitlich befristet sind, gelten sie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort; dies gilt auch für eventuelle Rechtsnachfolger und Bevollmächtigte.
Gewährleistung
9.1 Die Gewährleistung richtet sich nach den Regeln des Schweizerischen Obligationenrechts.Haftung
10.1 Für die Verletzung vertraglicher Hauptpflichten haftet Neotares nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese nicht durch vertragliche Bestimmungen in zulässiger Weise modifiziert wurden bzw. werden.10.2 Für die grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung vertraglicher Nebenpflichten haftet neotares ebenso. Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ist ausgeschlossen.
10.3 Soweit eine Haftung aufgrund zwingenden Rechts besteht, wird diese durch vertragliche Regelungen nicht ausgeschlossen oder beschränkt.
10.4 In sonstigen Fällen ist die Haftung von neotares für mittelbare und Folgeschäden ausgeschlossen und im Übrigen auf den Ersatz des vertragstypischen, zum Zeitpunkt des Eintritts des schadensauslösenden Ereignisses vorhersehbaren Schadens beschränkt.
10.5 Zur Deckung eines vertragsbezogenen vorhersehbaren Schadens bietet neotares ausreichenden Versicherungsschutz in Höhe von pauschal CHF 3.000.000,00. Die Haftung von neotares ist in allen Fällen auf den vorstehenden Betrag begrenzt.
10.6 Jegliche Vertragshaftung der Neotares verfällt, wenn der Kunde sie nicht längstens innerhalb 6 Monaten nach Kenntnis vom Anspruchsgrund schriftlich gegenüber Neotares geltend macht.
Sonstiges Rechte und Pflichten der Parteien
11.1 Der Kunde und neotares stimmen darin überein, dass:11.2 keine der Parteien daran gehindert ist, ähnliche Verträge mit anderen abzuschliessen;
11.3 jede Partei, bevor sie rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung einer Vertragsbedingung unternimmt, dem anderen die Erfüllung in angemessener Weise ermöglichen wird;
11.4 Ansprüche aus diesem Vertrag–unterliegen einer zweijährigen Verjährungsfrist, soweit nicht eine längere Frist zwingend gesetzlich vorgesehen ist;
11.5 mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen keine der Parteien für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus Gründen, die ausserhalb ihres eigenen Einflussbereichs liegen, verantwortlich ist, soweit nicht ausdrücklich eine Verantwortlichkeit für aus der Risikosphäre einer Partei vorgesehen ist;
11.6 die Abtretung von Rechten aus einem Vertrag, mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen von neotares, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei bedarf, soweit es sich nicht um eine Übertragung innerhalb seines Unternehmens oder auf einen Rechtsnachfolger handelt. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Darüber hinaus kann ein Dritter keinerlei Rechte aus diesem Vertrag ableiten;
11.7 der Kunde nicht berechtigt ist, Leistungen gemäss diesem Vertrag oder Teile hiervon seinerseits auf den Markt zu bringen oder in anderer Weise bereitzustellen.
Datenschutz / Verschwiegenheit
12.1 Neotares verpflichtet sich, über alle im Rahmen der Serviceleistung bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt im gleichen Masse für alle Hilfspersonen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages. Darüber hinaus verpflichtet sich neotares, die zum Zwecke der Servicetätigkeit überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen. Neotares ist berechtigt, nach Beendigung eines Auftragsverhältnisses die Unterlagen des Kunden zu archivieren.Geltungsbereich / anwendbares Recht / Sonstiges
13.1 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag auch im Zusammenhang mit ihm ist Zürich.13.2 Geschäftsbedingungen des Kunden werden, soweit sie im Widerspruch zu diesen Bedingungen oder den sonstigen vertraglichen Vereinbarungen stehen, von neotares nicht anerkannt.
13.3 Auf das Verhältnis zwischen neotares und dem Kunden findet – auch soweit es um ausservertragliche Anspruchsgrundlagen geht – ausschliesslich Schweizer Recht Anwendung. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich.
13.4 Sonstige Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen der Zustimmung beider Parteien und der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses bzw. jede Abweichung davon.
13.5 Sollten einzelne Bedingungen oder Vertragsteile unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und Vertragsteile nicht. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall die unwirksame oder undurchführbare Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem, was die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der getroffenen Regelung vereinbart hätten, wirtschaftlich, rechtlich wie auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Parteien am nächsten kommt.